Corporate Governance: Wann ist Regulierung gerechtfertigt? – Teil 3

In den vorherigen Beiträgen haben wir argumentiert, dass Corporate-Governance-Strukturen durch unternehmensspezifische Herausforderungen geprägt sind und häufig Gleichgewichtslösungen darstellen, statt Ausdruck von Ineffizienzen zu sein. Daraus ergeben sich unmittelbare Implikationen für die Regulierung.

Corporate Governance entsteht aus der Aushandlung zwischen Geschäftsleitung, Verwaltungsrat und Aktionären innerhalb eines rechtlichen Rahmens. Aufgabe des Gesetzes ist es, diesen Rahmen zu definieren – nicht konkrete Governance-Strukturen vorzugeben. Je detaillierter die Regulierung ausfällt, desto geringer wird der Spielraum der Unternehmen, ihre Governance entsprechend ihren Bedürfnissen zu gestalten.

Corporate Governance kann nur im Verhältnis zu einem klar definierten Unternehmenszweck beurteilt werden. Nach schweizerischem Recht sind Aktiengesellschaften auf Gewinnerzielung ausgerichtet (OR 706 Abs. 2 Ziff. 4; siehe auch Artikel im Schweizer Monat). Daraus folgt, dass anhaltende Verluste und die Vernichtung von Aktionärswerten auf ein Governance-Versagen hindeuten.

Vor diesem Hintergrund lassen sich verbindliche Frauenquoten nur dann rechtfertigen, wenn sie entweder durch belastbare Evidenz für eine verbesserte Unternehmensperformance gestützt sind oder wenn von Unternehmen ausdrücklich erwartet wird, gesellschaftspolitische Ziele – wie die Gleichstellung der Geschlechter – auch neben oder sogar zulasten der Gewinnerzielung zu verfolgen.

Aus regulatorischer Sicht unterstellen einheitliche Governance-Vorgaben, dass Unternehmen im Durchschnitt schlecht geführt sind und sich ihre Governance-Strukturen im Ungleichgewicht befinden. Ohne belastbare Evidenz dafür, dass bestehende Governance-Strukturen systematisch zu schwacher Performance führen, fehlt solchen Eingriffen eine solide Grundlage.

Corporate-Governance-Regulierung ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein klares und systematisches Versagen vorliegt. Andernfalls drohen unbeabsichtigte Nebenwirkungen und eine Einschränkung funktionierender Governance-Strukturen statt ihrer Verbesserung.

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